VVGE 1991/92 Nr. 24, S. 73: Art. 34 Abs. 2 WBPG. Bei Privatgewässern richtet sich die Unterhaltslast nach Massgabe des Miteigentumsverhältnisses. Über Streitfälle solcher Kosten entscheidet der Richter. Der Regierungsrat ist dazu nicht zus
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Das Wasserbaupolizeigesetz vom 9. April 1877 unterscheidet drei Arten Gewässer: öffentliche Gewässer (Art. 1 WBPG), Privatgewässer (Art. 27 WBPG) und unter öffentliche Aufsicht gestellte Privatgewässer (Art. 47 WBPG). Für die Prüfung der Frage der Zuständigkeit des Regierungsrates zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde braucht sodann abgeklärt zu werden, welcher Art Gewässer das zur Diskussion stehende Chlingen- Gräbli zuzurechnen ist. Privatgewässer nach WBPG sind jene Gewässer, die im Privateigentum stehen und nicht unter öffentliche Aufsicht gestellt wurden (Art. 27 und 47 WBPG; Britschgi, Das öffentliche Wasserrecht des Kantons Obwalden, Zürich 1952, 29). Das zur Diskussion stehende Chlingen-Gräbli gilt nach Art. 1 Abs. 2 WBPG nicht als öffentliches Gewässer. Ebenso wurde es nie unter öffentliche Aufsicht gestellt. Bei diesem Gewässer handelt es sich somit um ein Privatgewässer im Sinne von Art. 27 ff. WBPG. Dieses Privatgewässer liegt im Perimetergebiet der Wuhrgenossenschaft westliche Sarnerseewildbäche. Die Korrektion öffentlicher oder unter öffentlicher Aufsicht stehender Gewässer kann durch die "Staatsbehörden" beschlossen oder aufgrund eines "Verkommnisses der Beteiligten", durch eine Wuhrgenossenschaft, vorgenommen werden (Art. 49 WBPG). An Privatgewässern gibt es keine Wuhrgenossenschaften. Die Wuhrgenossenschaft kann daher nicht auch das Chlingen- Gräbli umfassen (vgl. allerdings die uneinheitliche Praxis, die Britschgi, a.a.O., 61 f. anführt). Das Reglement dieser Wuhrgenossenschaft umschreibt den Zweck der Wuhrgenossenschaft mit Sanierung der westlich des Sarnersees gelegenen Wildbäche sowie deren Einzugsgebiet (Art. 2). Gleichzeitig werden die der Wuhrgenossenschaft unterstellten Bäche aufgezählt. Die Aufzählung ist abschliessend formuliert. Das Chlingen-Gräbli befindet sich konsequenterweise nicht darunter. Für das Chlingen-Gräbli ist auch kein eigenes spezielles Überflutungsgebiet ausgeschieden worden, weshalb die Anstösser des Chlingen- Gräblis lediglich den kleinsten vorgesehenen Beitrag an die Wuhrgenossenschaft westliche Sarnerseewildbäche zu entrichten haben. Dies hat schliesslich auch zur Folge, dass die Wuhrgenossenschaft für das Chlingen-Gräbli nicht zuständig ist und nicht dafür aufzukommen hat. Das Chlingen-Gräbli stellt somit ein Privatgewässer innerhalb des Perimetergebietes einer Wuhrgenossenschaft dar.
E. 3 Die Frage der Verteilung der Unterhaltslast bei Privatgewässern ist nach den Art. 27 ff. WBPG zu beurteilen (siehe auch Britschgi, a.a.O., 61 f.). Die Frage der Zuständigkeit bei den Privatgewässern ist nicht einfach, da im WBPG sowohl die zivilen Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden als zuständig erklärt werden. Als Regel gilt, dass es sich hier um private Rechte handelt, deren Verletzung der Richter zu prüfen hat. Geht es um wichtige öffentliche Interessen, ist die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gegeben (Art. 29: "aus Gründen des öffentlichen Wohls"; Art. 31: "Die Verwaltungsbehörden können polizeiliche Anordnungen ...."; Art. 32 Abs. 2: "Erfordert es das öffentliche Interesse ...."; Art. 33 Abs. 1 Bst. c: "... durch welche die Eigenschaften des Wassers auf schädliche Art verändert werden."; Art. 35: "... wenn dadurch einer Ortschaft der notwendige Wasserbedarf entzogen würde."; vgl. dazu auch Pözl, Die bayrischen Wassergesetze, Erlangen 1880, 142 f., 152 f.). Die Zuständigkeit im einzelnen muss in jedem Fall aufgrund der konkreten gesetzlichen Bestimmungen geprüft werden. Das WBPG legt den Grundsatz fest, dass die Unterhaltspflicht im Verhältnis der Uferlänge ganz auf den Uferanstössern lastet, gemäss dem unter den Uferanstössern bestehenden Miteigentumsverhältnis am Gewässer (Britschgi, a.a.O., 61; Art. 34 Abs. 2, 27 und 28 Abs. 2 WBPG)." Bei allen notwendigen Massnahmen und Reparaturen verteilt sich die Kostenlast nach Massgabe des Miteigentumsverhältnisses" (Art. 34 Abs. 2 WBPG). Streitfälle über die Verteilung solcher Kosten entscheidet gemäss Art. 34 Abs. 2 letzter Satz WBPG der Richter (vgl. Britschgi, a.a.O, 61 f.). Der dem Regierungsrat unterbreitete Beschwerdefall stellt einen solchen Streit über die Verteilung der Kosten dar. Der Regierungsrat ist demzufolge zur Beurteilung der Streitfrage nicht zuständig. Er kann deshalb auf die Beschwerde nicht eintreten. Zur Beurteilung des Streitfalles ist der Richter, d.h. der Zivilrichter zuständig. Es ist einzuräumen, dass das bayrische Gesetz vom 28. Mai 1852, das dem WBPG als Vorlage gedient haben muss (siehe dazu VGE vom 16. Mai 1990 i.S. v.M. gegen Regierungsrat, Erw. 4b), in diesem Punkt anders lautete und insbesondere vorsah, dass die Verwaltungsbehörde die Kostenbeiträge erhebt (Pözl, a.a.O., 134 bis 138). Der obwaldnerische Gesetzgeber sah aber von einer solchen Lösung ab. Der Regierungsrat wäre nur zuständig, wenn er im Sinne von Art. 29, zweite Hälfte, WBPG, aus Gründen des öffentlichen Wohls die "Anweisung eines besonderen Bettes" vornehmen müsste. Darum geht es hier aber nicht. Es geht vielmehr um einen Anwendungsfall von Art. 29, erste Hälfte, WBPG: "Hat ein Privatgewässer von selbst sein bisheriges Bett verlassen, so sind die Beteiligten insgesamt und auch einzelne derselben befugt, den früheren Zustand, und zwar auf Kosten des allfällig Fehlbaren, wieder herzustellen."
E. 4 Da es sich beim Chlingen-Gräbli um ein Privatgewässer handelt, sind die Bezirksgemeinde Schwendi bzw. die Einwohnergemeinde Sarnen und der Beschwerdeführer Miteigentümer am Chlingen-Gräbli, soweit sie Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes sind (nach Massgabe der Uferlänge). Die Bezirksgemeinde Schwendi bzw. die Einwohnergemeinde Sarnen haben somit in diesem Fall rechtlich die gleiche Stellung wie der Beschwerdeführer; beide sind Miteigentümer am Chlingen-Gräbli. Da diese Gemeinden somit nicht befugt sind, in bezug auf das Chlingen- Gräbli hoheitlich zu verfügen, ist die Verfügung vom 4. September 1990 nichtig, d.h. über die Kostenverteilung hat im Streitfall der Zivilrichter zu befinden. de| fr | it Schlagworte zuständigkeit regierungsrat verwaltungsbehörde frage wasser gründer öffentliches interesse gesetz beschwerdeführer sarnen entscheid richterliche behörde beurteilung(allgemein) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund WBPG: Art.1 Art.27 Art.28 Art.29 Art.34 Art.47 Art.49 VVGE 1991/92 Nr. 24
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1991/92 Nr. 24, S. 73: Art. 34 Abs. 2 WBPG. Bei Privatgewässern richtet sich die Unterhaltslast nach Massgabe des Miteigentumsverhältnisses. Über Streitfälle solcher Kosten entscheidet der Richter. Der Regierungsrat ist dazu nicht zuständig. Entscheid des Regierungsrates vom 12. März 1991 (Nr. 1232). Aus den Erwägungen:
2. Das Wasserbaupolizeigesetz vom 9. April 1877 unterscheidet drei Arten Gewässer: öffentliche Gewässer (Art. 1 WBPG), Privatgewässer (Art. 27 WBPG) und unter öffentliche Aufsicht gestellte Privatgewässer (Art. 47 WBPG). Für die Prüfung der Frage der Zuständigkeit des Regierungsrates zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde braucht sodann abgeklärt zu werden, welcher Art Gewässer das zur Diskussion stehende Chlingen- Gräbli zuzurechnen ist. Privatgewässer nach WBPG sind jene Gewässer, die im Privateigentum stehen und nicht unter öffentliche Aufsicht gestellt wurden (Art. 27 und 47 WBPG; Britschgi, Das öffentliche Wasserrecht des Kantons Obwalden, Zürich 1952, 29). Das zur Diskussion stehende Chlingen-Gräbli gilt nach Art. 1 Abs. 2 WBPG nicht als öffentliches Gewässer. Ebenso wurde es nie unter öffentliche Aufsicht gestellt. Bei diesem Gewässer handelt es sich somit um ein Privatgewässer im Sinne von Art. 27 ff. WBPG. Dieses Privatgewässer liegt im Perimetergebiet der Wuhrgenossenschaft westliche Sarnerseewildbäche. Die Korrektion öffentlicher oder unter öffentlicher Aufsicht stehender Gewässer kann durch die "Staatsbehörden" beschlossen oder aufgrund eines "Verkommnisses der Beteiligten", durch eine Wuhrgenossenschaft, vorgenommen werden (Art. 49 WBPG). An Privatgewässern gibt es keine Wuhrgenossenschaften. Die Wuhrgenossenschaft kann daher nicht auch das Chlingen- Gräbli umfassen (vgl. allerdings die uneinheitliche Praxis, die Britschgi, a.a.O., 61 f. anführt). Das Reglement dieser Wuhrgenossenschaft umschreibt den Zweck der Wuhrgenossenschaft mit Sanierung der westlich des Sarnersees gelegenen Wildbäche sowie deren Einzugsgebiet (Art. 2). Gleichzeitig werden die der Wuhrgenossenschaft unterstellten Bäche aufgezählt. Die Aufzählung ist abschliessend formuliert. Das Chlingen-Gräbli befindet sich konsequenterweise nicht darunter. Für das Chlingen-Gräbli ist auch kein eigenes spezielles Überflutungsgebiet ausgeschieden worden, weshalb die Anstösser des Chlingen- Gräblis lediglich den kleinsten vorgesehenen Beitrag an die Wuhrgenossenschaft westliche Sarnerseewildbäche zu entrichten haben. Dies hat schliesslich auch zur Folge, dass die Wuhrgenossenschaft für das Chlingen-Gräbli nicht zuständig ist und nicht dafür aufzukommen hat. Das Chlingen-Gräbli stellt somit ein Privatgewässer innerhalb des Perimetergebietes einer Wuhrgenossenschaft dar.
3. Die Frage der Verteilung der Unterhaltslast bei Privatgewässern ist nach den Art. 27 ff. WBPG zu beurteilen (siehe auch Britschgi, a.a.O., 61 f.). Die Frage der Zuständigkeit bei den Privatgewässern ist nicht einfach, da im WBPG sowohl die zivilen Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden als zuständig erklärt werden. Als Regel gilt, dass es sich hier um private Rechte handelt, deren Verletzung der Richter zu prüfen hat. Geht es um wichtige öffentliche Interessen, ist die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gegeben (Art. 29: "aus Gründen des öffentlichen Wohls"; Art. 31: "Die Verwaltungsbehörden können polizeiliche Anordnungen ...."; Art. 32 Abs. 2: "Erfordert es das öffentliche Interesse ...."; Art. 33 Abs. 1 Bst. c: "... durch welche die Eigenschaften des Wassers auf schädliche Art verändert werden."; Art. 35: "... wenn dadurch einer Ortschaft der notwendige Wasserbedarf entzogen würde."; vgl. dazu auch Pözl, Die bayrischen Wassergesetze, Erlangen 1880, 142 f., 152 f.). Die Zuständigkeit im einzelnen muss in jedem Fall aufgrund der konkreten gesetzlichen Bestimmungen geprüft werden. Das WBPG legt den Grundsatz fest, dass die Unterhaltspflicht im Verhältnis der Uferlänge ganz auf den Uferanstössern lastet, gemäss dem unter den Uferanstössern bestehenden Miteigentumsverhältnis am Gewässer (Britschgi, a.a.O., 61; Art. 34 Abs. 2, 27 und 28 Abs. 2 WBPG)." Bei allen notwendigen Massnahmen und Reparaturen verteilt sich die Kostenlast nach Massgabe des Miteigentumsverhältnisses" (Art. 34 Abs. 2 WBPG). Streitfälle über die Verteilung solcher Kosten entscheidet gemäss Art. 34 Abs. 2 letzter Satz WBPG der Richter (vgl. Britschgi, a.a.O, 61 f.). Der dem Regierungsrat unterbreitete Beschwerdefall stellt einen solchen Streit über die Verteilung der Kosten dar. Der Regierungsrat ist demzufolge zur Beurteilung der Streitfrage nicht zuständig. Er kann deshalb auf die Beschwerde nicht eintreten. Zur Beurteilung des Streitfalles ist der Richter, d.h. der Zivilrichter zuständig. Es ist einzuräumen, dass das bayrische Gesetz vom 28. Mai 1852, das dem WBPG als Vorlage gedient haben muss (siehe dazu VGE vom 16. Mai 1990 i.S. v.M. gegen Regierungsrat, Erw. 4b), in diesem Punkt anders lautete und insbesondere vorsah, dass die Verwaltungsbehörde die Kostenbeiträge erhebt (Pözl, a.a.O., 134 bis 138). Der obwaldnerische Gesetzgeber sah aber von einer solchen Lösung ab. Der Regierungsrat wäre nur zuständig, wenn er im Sinne von Art. 29, zweite Hälfte, WBPG, aus Gründen des öffentlichen Wohls die "Anweisung eines besonderen Bettes" vornehmen müsste. Darum geht es hier aber nicht. Es geht vielmehr um einen Anwendungsfall von Art. 29, erste Hälfte, WBPG: "Hat ein Privatgewässer von selbst sein bisheriges Bett verlassen, so sind die Beteiligten insgesamt und auch einzelne derselben befugt, den früheren Zustand, und zwar auf Kosten des allfällig Fehlbaren, wieder herzustellen."
4. Da es sich beim Chlingen-Gräbli um ein Privatgewässer handelt, sind die Bezirksgemeinde Schwendi bzw. die Einwohnergemeinde Sarnen und der Beschwerdeführer Miteigentümer am Chlingen-Gräbli, soweit sie Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes sind (nach Massgabe der Uferlänge). Die Bezirksgemeinde Schwendi bzw. die Einwohnergemeinde Sarnen haben somit in diesem Fall rechtlich die gleiche Stellung wie der Beschwerdeführer; beide sind Miteigentümer am Chlingen-Gräbli. Da diese Gemeinden somit nicht befugt sind, in bezug auf das Chlingen- Gräbli hoheitlich zu verfügen, ist die Verfügung vom 4. September 1990 nichtig, d.h. über die Kostenverteilung hat im Streitfall der Zivilrichter zu befinden. de| fr | it Schlagworte zuständigkeit regierungsrat verwaltungsbehörde frage wasser gründer öffentliches interesse gesetz beschwerdeführer sarnen entscheid richterliche behörde beurteilung(allgemein) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund WBPG: Art.1 Art.27 Art.28 Art.29 Art.34 Art.47 Art.49 VVGE 1991/92 Nr. 24